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Termine

Mai
Pfingstsonntag
27. Mai 2012 (ganztägig)
Pfingstmontag
28. Mai 2012 (ganztägig)
Juni
Fronleichnam
07. Juni 2012 (ganztägig)
Juli
Sommerfest in Asbach-Bäumenheim
06. Juli 2012 (15:00 - 18:00)
Grillfest in Nördlingen
13. Juli 2012 (15:00 - 18:00)
Gesamter Kalender


Generell ist bei der zuständigen Arbeitsagentur ein Reha-Antrag zu stellen. Dort wird der Antrag geprüft, ob die behinderungsspezifischen Voraussetzungen gegeben sind und es erfolgt die Anmeldung bei der WfbM. Vor der Aufnahme muss sichergestellt sein, dass die Werkstattkosten von den Sozialleistungsträgern übernommen werden.
Zu einem Beratungsgespräch mit Besichtigung einzelner Werkstattgruppen sind wir gerne bereit. Bitte wenden Sie sich an einen unserer Ansprechpartner.

Die Beschäftigung in der Donau-Ries-Werkstätten GmbH ist grundsätzlich freiwillig, es gibt keine Zuweisung oder Arbeitspflicht.

 


Rechtsgrundlagen für die Aufnahme in eine WfbM

 

§ 19 SGB III, Behinderte Menschen

(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.

(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

§ 69 SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise

(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 16 des SGB II festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.

(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.

(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.

(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises wird befristet. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

 

Leistungsgruppen: § 5 SGB IX

Zur Teilhabe werden erbracht:

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

4.Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

 


Zuständigkeit der Reha-Träger: § 14 SGB IX

 

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 SGB V. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach Satz 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des SGB III nicht getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten Satz 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesanstalt für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden.

(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.

(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.

 


Rehabilitationsträger : § 6 SGB IX

 

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.         die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

2.         die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,

3.         die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

4.         die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die
Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

5.         die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des
Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

6.         die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,

7.         die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

Prüfung durch den zuständigen Reha-Träger:

Der Sachbearbeiter entscheidet ob § 19 SGB III, oder der allgemeine Arbeitsmarkt in Frage kommt.
(Diese Entscheidung kann er durch ein medizinisches oder psychologisches Gutachten absichern.)

Eingliederungsplan wird durch den Reha-Träger erstellt

Info über Entscheidung an den behinderte Menschen – Klage möglich

Fachausschuss:

Teilnehmer: Vertreter der Reha-Träger und der WfbM

Stellungnahme ob die WfbM, die richtige Einrichtung, § 2 Abs. 2 WVO, ist.

Kommt der Fachausschuss nach § 2 WVO zu der Entscheidung, dass die WfbM die richtige Einrichtung ist, muss die WfbM nach § 1 Abs. 1 WVO (§ 136 Abs. 2 SGB IX = Aufnahme-voraussetzungen und § 137 SGB IX Aufnahme) den behinderten Menschen aufnehmen.

Die Agentur für Arbeit übernimmt zunächst die Kosten für die Maßnahme und bezahlt dem Aufnahmesuchenden ein Ausbildungs- oder Übergangsgeld während des Eingangsverfahrens und der Zeit im Berufsbildungsbereich unserer WfbM.

Im Anschluss ist eine dauerhafte Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM möglich.

Bestand vor dem Aufnahmewunsch schon einmal ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder wird vom Aufnahmesuchenden eine Rente bezogen, ist für die Aufnahme in die WfbM in der Regel ein Versicherungsträger zuständig (LVA oder BfA).
(Zur Zuständigkeit der Kostenträger siehe § 42 SGB IX.)

Nach § 136 Abs. 2 des SGB IX gibt es für die Aufnahme in die WfbM keine Einschränkungen hinsichtlich der Art und Schwere der Behinderung, sofern erwartet werden kann, dass nach Teilnahme an den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass keine außerordentliche Pflegebedürftigkeit besteht und dass keine Selbst- und/oder Fremdgefährdung gegeben ist.

 

Ihre Ansprechpartner für die Aufnahme in unsere Werkstätte sind:

 

Renate Baumgärtner, Tel: 09081 897 161

 

Ute Hartl, Tel.: 09081 897 160