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Werkstattkosten
Werden die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) erfüllt, muss ein Kostenträger die Werkstattkosten übernehmen. Für den Berufsbildungsbereich ist dies in der Regel die Bundesagentur für Arbeit oder ein Rentenversicherungsträger, für den Arbeitsbereich der überörtliche Sozialhilfeträger (der Bezirk Schwaben). In selteneren Fällen werden die Kosten auch durch einen Unfallversicherungsträger übernommen.
Für die Werkstattkosten müssen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 92 Abs. 2 SGB XII) weder der Betroffene selbst noch seine Angehörigen ihr Einkommen oder Vermögen einsetzen, und zwar unabhängig von den sonst in der Sozialhilfe geltenden Einkommens- oder Vermögensgrenzen.
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
Unsere behinderten Beschäftigten werden durch die Werkstatt renten-, kranken- und pflegeversichert. Bereits nach 20 Beitragsjahren sind sie berechtigt, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen.
Arbeits- und Urlaubszeiten
Die Arbeits- und Betreuungszeit beträgt derzeit 8 Stunden (incl. Pausenzeiten) pro Arbeitstag. Die tägliche Betreuungszeit ist von Montags - Donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitags von 8:00 Uhr bis 14.00 Uhr.
Der Urlaubsanspruch beträgt in unseren WfbM kalenderjährlich 25 Tage, plus zusätzlich 5 Tage wenn ein Behindertenausweis mit mehr als 50% Erwerbsminderung vorliegt.
Mittagessen
Die Werkstatt stellt den behinderten Beschäftigten ein Mittagessen zur Verfügung. Die Bezahlung ist abhängig von der Übernahme durch den jeweiligen Kostenträger.
Arbeitsentgelt
Im Berufsbildungsbereich erhalten die Beschäftigten ein Ausbildungs- oder Übergangsgeld, das der zuständige Kostenträger finanziert.
Im Arbeitsbereich werden die Arbeitsentgelte aus dem Erlös, nach den Regeln unseres Lohnsystems, bezahlt.
Grundsicherungsrente
Alle behinderten Beschäftigten haben einen Anspruch auf "Grundsicherungsleistungen" nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Wir sind bei der Antragsstellung gerne behilflich.
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