Jedes Unternehmen ist verpflichtet, 5% seiner Arbeitsplätze mit Menschen mit einer schweren Behinderung zu besetzen. Ist dies nicht möglich, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden.
Kunden der Donau-Ries-Werkstätten können durch die Auftragsvergabe an die Werkstatt die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe reduzieren, da die Werkstätte eine staatlich anerkannte Werkstätte für Menschen mit Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist.
Bis zu 50% der Arbeitsleistungen, die an unsere Werkstätten vergeben wurde, können auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Wir weisen Ihnen den Beitrag in der Rechnung entsprechend aus.
Die Erhebung der Ausgleichsabgabe erfolgt durch die Agentur für Arbeit bzw. das Integrationsamt.
Sie wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis 31.03. die Anzeige gem. § 80 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - (Veranlagung für das Vorjahr) erstellen und bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die darin errechnete Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig unaufgefordert an die Kasse des örtlich zuständigen Integrationsamt zu überweisen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, so erhebt das Integrationsamt dafür einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.
Bei Fragen zur Ausgleichsabgabe stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.