Ausgleichsabgabe
Auftragsvergabe bringt Preisvorteile von bis zu 50%!
Jedes Unternehmen ist verpflichtet 5% seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Schwerbehinderten–Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Bei einer Auftragsvergabe können hierbei die Firmen sparen, denn unsere Werkstätte ist eine staatlich anerkannte Werkstätte für behinderte Menschen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Sie können somit bis zu 50% unserer Arbeitsleistung (wird in der Rechnung separat ausgewiesen) auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:
• 155,00 Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5%
• 200,00 Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
• 290,00 Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.
Beispielrechnung zur Ausgleichsabgabe
Ein Unternehmen beschäftigt 60 Mitarbeiter und müsste daher 5% seiner Arbeitsplätze, also 3 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Aufgrund der Arbeitsinhalte des Unternehmens kann jedoch nur 1 Arbeitsplatz besetzt werden. Somit ist eine Quote von 1,66% erreicht und für die nicht besetzten Pflichtplätze ist eine Ausgleichsabgabe in Höhe von derzeit 3.480,-€/Jahr (12 x 290,-) und nicht besetzten Arbeitsplatz zu bezahlen.
Dies ergibt:
2 Plätze x 3.480,-€ = 6.960,-€ Abgabe pro Jahr
Durch Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen kann das Unternehmen jedoch indirekt Schwerbehinderte beschäftigen und aufgrund der gesetzlichen Regelung 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Teils des Gesamtrechnungsbetrages anrechnen.
A. Lohnarbeit
Wenn das Unternehmen z.B. reine Lohnmontagearbeiten im Wert von 10.000,-€ an uns vergibt, kann es hiervon 50% an die Ausgleichsabgabe anrechnen.
B. Systemfertigung
Werden komplette Produkte bei uns in Auftrag gegeben, stellt sich die Berechnung folgendermaßen dar:
Lohnarbeit | Systemarbeit | |||
Auftragsvolumen | 10.000,- €/Jahr | 10.000,- €/Jahr | ||
Materialanteile | 3.000,- | |||
Arbeitsleistung | 10.000,- | 7.000,- | ||
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Zu zahlende Ausgleichsabgabe | 6.960,- | 6.960,- | ||
50% unserer Arbeitsleistung | 5.000,- | 3.500,- | ||
tatsächlich zu zzahlende Ausgleichsabgabe | 1.960,- | 3.460,- | ||
Kostenersparnis | 5.000,- | 3.500,- |
Die Erhebung der Ausgleichsabgabe erfolgt durch die Agentur für Arbeit bzw. das Integrationsamt.
Sie wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis 31.03. die Anzeige gem. § 80 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - (Veranlagung für das Vorjahr) erstellen und bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die darin errechnete Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig unaufgefordert an die Kasse des örtlich zuständigen Integrationsamt zu überweisen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Zahlungsfrist versäumt?
Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, so erhebt das Integrationsamt dafür einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.